[1] deutsches Zivilrecht: Erwerb des Eigentums an einem Grundstück durch 30-jährige zu Unrecht bestehende Eintragung als Eigentümer im Grundbuch verbunden mit genauso langem Eigenbesitz des Eingetragenen (§ 900 Abs. 1 BGB)
[1] „Da die Buch- oder Tabularersitzung ebenfalls – wenn auch nur mittelbaren – Eigenbesitz als Rechtsscheinsträger fordert, sind neben dem Eigentum (§ 900 Abs. 1 BGB) nur solche dinglichen Grundstücksrechte erfasst, die zum Sach- oder Rechtsbesitz berechtigen oder auf deren Ausübung die Besitzschutzansprüche anwendbar sind (§ 900 Abs. 2 BGB)“❬ref❭Klaus Vieweg/Almuth Werner: Sachenrecht, 4. Auflage, 2010, § 6, Rdnr. 8❬/ref❭