[1] „Der Zweck der Ersitzung liegt in der Befriedung, Beruhigung und Vereinfachung unklarer Rechtsbeziehungen.“❬ref❭Klaus Vieweg/Almuth Werner: Sachenrecht, 4. Auflage, 2010, § 6, Rdnr. 2❬/ref❭
[2] „Wirkung der Ersitzung ist der Erwerb des Eigentums (§ 937 Abs. 1), und zwar des lastenfreien Eigentums, sofern die Redlichkeit sich auch auf das Fehlen des beschränkten dinglichen Rechts bezog (§ 945).“❬ref❭Jürgen F. Baur/Rolf Stürner: Sachenrecht, 18. Auflage, 2009, § 53, Rdnr. 90❬/ref❭