Ein unzulässiger positiver Divergenzbeschluß hat keine Bindungswirkung i. S. von § 318 ZPO.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Zustellung, auch die Ersatzzustellung, setzt voraus, daß die Zustellungshandlungen am Ort der Wohnung des Zustellungsempfängers erfolgen (§§ 181, 182 ZPO).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
In der Rückforderung der Urteilsausfertigung kann entgegen der Ansicht der Revision auch kein Widerruf des Zustellungswillens der Geschäftsstelle gesehen werden (vgl. Senat, NJW-RR 1992, 251 = BGHR ZPO § 212a - Empfangswille 2).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Akten beiziehen zu können; ferner dann, wenn bei ihm ein Notfristzeugnis eingeholt wird (§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Inhalt von Stasi-Akten kann auch nicht einer amtlichen Auskunft (nach Paragraph 273, Absatz 2, Nummer 2, ZPO) gleichgesetzt werden.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
Berufungsschriftsatzes bei Streitgenossen als Berufungskl. aus der entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO hergeleitet.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Soweit es gleichwohl gem. § 286 I ZPO an Hand verschiedener Umstände seine Überzeugung darlegt, daß das zielgerichtete Einlagern von Steinkohlenteeröl während der Betriebszeit der Kl. erfolgt sei, sind seine Erwägungen nicht frei von Rechtsfehlern.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten folgt die internationale Zuständigkeit den Regeln über die örtliche Zuständigkeit in §§ 13, 23a ZPO, bei Verbundsachen über die internationale Verbundzuständigkeit (53) aus § 606a I ZPO.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten folgt die internationale Zuständigkeit den Regeln über die örtliche Zuständigkeit in §§ 13, 23a ZPO, bei Verbundsachen über die internationale Verbundzuständigkeit (53) aus § 606a I ZPO.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zudem tritt der vorzeitige Erbausgleich an die Stelle des echten Erbanspruchs. Für eine analoge Anwendung des § 27 II ZPO spricht auch, daß § 1934b II BGB die entsprechende Anwendung pflichtteilsrechtlicher Vorschriften im BGB ausdrücklich anordnet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)