Der Nebenintervenient gilt zwar gemäß § 69 ZPO i. S. des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, er ist jedoch nicht Hauptpartei, da er den Prozeß nicht als Partei betreibt (§ 59 ZPO).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung für das Schadensersatzgericht im Verfahren nach § 945 ZPO ist Folge der materiellen Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Von der alternativen und Doppelkausalität zu unterscheiden ist die teilweise Schadensversursachung; insoweit besteht lediglich eine nach § 287 ZPO gegeneinander abzugrenzende Teilverantwortlichkeit.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Hartmann verneint einen Gehörverstoß, weil sich der verurteilte Schuldner "auch im Verfahren nach I, III (des § 323 ZPO) äußern" könne (5).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Auf diesen Anteil kann gem. § 287 II ZPO jedenfalls die Verwendung zu anderen Zwecken - etwa vom sonstigen Unterhaltsbedarf nicht umfaßter Aufwand für die Bedürfnisse der N, um die Pflegebereitschaft der Kl. zu fördern - geschätzt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Mit der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) kann der Schuldner keine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen der geminderten Wirksamkeit des Titels erlangen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ebensowenig ist eine solche Ermessensverdichtung vorliegend in Ansehung der Bestimmung des § 613 I ZPO gegeben, wonach das FamG im Scheidungsverfahren das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören soll.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Andernfalls ist auch bei einseitiger Erledigungserklärung die Wirkungslosigkeit des Abweisungsbeschlusses auszusprechen, und der Schuldner ist gem. § 91 ZPO mit den Kosten zu belasten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Hierüber wird sie mit der das Verfahren einleitenden Zustellung, die im Wege des förmlichen Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland nach §§ 199, 208 ZPO erfolgt, belehrt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat die Bekl. offensichtlich allein deshalb von einem Antrag nach § 283 ZPO abgesehen, weil der Vorsitzende sogleich seine Vertagungsabsicht angekündigt hatte. Zwar waren dem kl.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)