Wäre die Familie der Kl. nach Hause gefahren, dann hätten ihr gem. §§ 651e u. f BGB die Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen Balkonurlaubs zugestanden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
In wesentlichen Teilen wurde das BGB von anderen Ländern übernommen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
Das heißt: Was das BGB verbietet - die Abtretung -, erlaubt das Handelsgesetz zumindest denen, die zu einem Handelsgeschäft befähigt sind, also vor allem den Vollkaufleuten.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Die Erteilung dieser Auskunft ist zur Beseitigung des mit der kreditschädigenden Benennung des Kl. in der sogenannten "Schwarzen Liste" fortwirkenden Zustandes als Quelle künftiger Störungen gem. § 242 BGB geboten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Seitdem ist es umstritten, ob eine Vertragsstrafe noch zulässig ist, da Paragraph 309 Nr. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in neuer Fassung eine Vertragsstrafe in Form einer einseitig vorgegebenen Vertragsklausel verbietet.
( Quelle: Abendblatt vom 17.10.2004)
Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilen soweit es den Fall der Mehrfachvertretung betrifft.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Auch er sah im Zusammenhang mit einer umfassenden Reform des Schadenersatzrechts vor, daß in § 823 BGB auch die Ehre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht als absolute Rechte geschützt werden sollten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) gelten Löhne als sittenwidrig, die mehr als 30 Prozent unter Tarifniveau sind.
( Quelle: Tagesspiegel vom 26.02.2004)
Telephonsex gilt juristisch nicht eindeutig als 'sittenwidrig' im Sinne des Paragraphen 138 BGB (wie die Prostitution), sondern dümpelt in einer Grauzone.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Ob der Rückzahlungsanspruch darüber hinaus auch noch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden könnte - in Betracht käme wegen des möglichen Differenz- und Termineinwands vor allem § 812 BGB -, kann offen bleiben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)