Unter diesen Umständen wird man im Prinzip von einer mangelbehafteten Leistung auszugehen haben, mit der Folge, daß der Zuschauer wandeln i. S. des § 634 II BGB oder mindern kann, es sei denn, es liegt ein entsprechender Haftungsausschluß vor.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
So steht es in Paragraf 1901 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 03.01.2004)
Bei § 118 BGB handelt es sich damit um eine besondere Irrtumsregelung - der Erklärende irrt sich über die Erkennbarkeit der Nichternstlichkeit seiner Willenserklärung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nitsch antwortete: "Die öffentlich-rechtlichen Beförderungsbedingungen schließen nach dem einschlägigen EG-Recht nicht aus, daß eventuell über eine Zivilrechtsklage nach Paragraph 242 BGB ein Beförderungsvertrag eingeklagt werden kann.
( Quelle: Die Zeit 1995)
Nach ihr ist die Anwendung der §§ 2113 ff. BGB durch Anordnung einer Vollerbenstellung des überlebenden Ehegatten überwindbar (12).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
So wird die Frage des Haftungsmaßstabs unter Ehegatten (§ 1359 BGB) ausschließlich unter dem Aspekt erörtert, welche Ansprüche die "mitfahrende Ehefrau gegen den Ehemann" geltend machen kann.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Erbe wird mit dem Erbvorgang Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (§ 1922 BGB).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das ergibt sich aus dem Paragraphen 935 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der den gutgläubigen Erwerb abhanden gekommener Sachen regelt.
( Quelle: )
Nach einem Bericht des Kurier am Sonntag sollen die BGB und ihre Tochter Berlin Hyp auch mehrere Fonds-Projekte des Berliner Fonds-Pleitiers Jürgen Hanne mit finanziert haben insgesamt ein dreistelliger Millionenbetrag.
( Quelle: DIE WELT 2001)
Zudem tritt der vorzeitige Erbausgleich an die Stelle des echten Erbanspruchs. Für eine analoge Anwendung des § 27 II ZPO spricht auch, daß § 1934b II BGB die entsprechende Anwendung pflichtteilsrechtlicher Vorschriften im BGB ausdrücklich anordnet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)