Der Bf. veranstaltet und verbreitet als Anstalt des öffentlichen Rechts Hörfunk- und Fernsehprogramme (Art. 1 I 1; 2 BayRundfunkG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Unrichtig ist auch die Auffassung des Bf., Anwälte aus EG- Partnerländern unterlägen dem Ausschließlichkeitsgebot des § 25 BRAO nicht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Im November 1985 floh der Bf. aus der Halbgefangenschaft.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Anerkennung eines Eigenbedarfes setze voraus, daß der Bf. alle Räume der Villa für sich oder eine privilegierte Person benötige. Das trage er nicht vor.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Anders als die Bf. meint, ist das Ausreichenlassen bedingten Vorsatzes durch den 4. Strafsenat des RG für § 1 II SpionageG (vgl. auch RG, JW 1932, 408) für sich allein im Wiederafunahmeverfahren ebenfalls nicht auf Rechtsfehler zu überprüfen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
In dem zugrunde liegenden Klageverfahren begehrte die Kl. von der Bf. eine Vergütung für die Abmontage und den Transport von Büromöbeln.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das Vorbringen des Bekl., er habe eine Barzahlung geleistet und die Bf. von einer Prämienverbindlichkeit befreit, sei als nicht bestritten zu betrachten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es verstößt auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV 1 GG, daß das VG die Bf. darauf verwiesen hat, Abwehransprüche aus der behaupteten Eigentümererstellung in einem anderen Verfahren geltend zu machen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Wegen dieser Feststellung brachte der Bf. als Privatankläger ein strafrechtliches Ehrenbeleidungsverfahren gegen zwei Personen ein:
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
In einem solchen Verfahren könnte der Bf. unter Hinweis auf die erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken seine Position gegenüber den Vergütungskonkurrenten nicht verbessern.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)