Bf

  1. Die Bf. zu 1 verlegt im Landkreis Pinneberg unter anderem die "Elmshorner Nachrichten" sowie als Unterausgabe der Tageszeitung "Hamburger Abendblatt" die "Pinneberger Zeitung". ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Bf. betreiben ein Fuhrunternehmen, das Kutschenfahrten zum Schluß Neuschwanstein über die Neuschwansteinstraße anbietet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Er legte darum Einspruch ein, der vom Landratsamt des Bodenseekreises abschlägig beschieden wurde. Am 18. 8. 1982 erhob der Bf. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Die Gebiets- und Funktionsschärfe der Ausweisung zu Lasten der Bf. und der anderen Gemeinden ist von der Sache her gefordert. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Auch beim Vortrag der Bf. zum Schreiben vom 9. 2. 1990 hätte sich das Gericht nicht mit dem bloßen Hinweis auf den fehlenden Zugangsnachweis begnügen dürfen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Die Notlandung und die Jahrzehnte im Wasser überstand die Bf 110 fast unbeschadet, erst bei der Rettung wurde sie von dem russischen Bergungsteam stark beschädigt und für den Transport sogar zerlegt. ( Quelle: Welt 1997)
  7. Das Vorbringen des Bf. rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, zumal er seine selbständige Tätigkeit nicht in Alleinpraxis ausübt und nicht dargetan hat, daß sich die Arbeitsstätte auf seinem Wohngrundstück befindet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Denn der Bf. entsteht angesichts der Geringfügigkeit der Abgabenbeträge durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Auf die Geltendmachung des Sicherungsbegehrens mit einer Hauptsacheklage vor den Zivilgerichten kann der Bf. nicht verwiesen werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Der Bf. nahm in der Berufungserwiderung erneut zu der Mängelverursachung Stellung und ließ vortragen, die Klage sei im übrigen, selbst wenn ihm ein Fehler nachgewiesen werden könne, aufgrund der vorgenommenen Aufrechnung abzuweisen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)