[1] Die Berechtigten müssen alle zweckdienlichen Angaben machen, welche die Zollverwaltung benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können (Art. 76 Abs. 2 URG).❬ref❭Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Register, abgefragt am . Oktober 2011❬/ref❭
[2] Die gemäß §§ 23 und 24 URG zu berechnenden Kennzahlen sollen durch die Methode der Darstellung der Investitionszuschüsse in der Bilanz nicht beeinflusst werden.❬ref❭Kammer der Wirtschaftstreuhänder: Stellungnahme, abgefragt am . Oktober 2011❬/ref❭