[1] „Falls ein Kind, gleichviel welchen Geschlechts, aus der Ehe des verstorbenen Bruders hervorgegangen ist, fällt nicht nur die Verpflichtung zur L. fort, sondern die Schwagerehe ist dann auch als Blutschande untersagt (Lev. 18, 16; 20, 21). “❬ref❭http://www.juedisches-recht.de/lex_fam_leviratsehe.php❬/ref❭