[1] „Die Einzelvertragsparteien können abweichend von § 341 Abs. 3 mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen.“❬ref❭Österreichisches Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, § 343. (1), abgerufen am 1. Dezember 2015❬/ref❭
[1] „In einem Vier-Sterne-Hotel einer deutschen Großstadt findet eine von der Ärztekammer empfohlene Fortbildung für Ärzte statt.“❬ref❭Das Erste: Plus Minus: Beeinflusste Ärzte?, abgerufen am 2. Dezember 2015❬/ref❭