Auch hier stellt die generelle Abgrenzung nach Behördenzugehörigkeiten keine willkürl. Unterscheidung dar.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Im Widerspruchsverfahren hätten die Prüfer zwar ihre Kritik abgemildert, aber dennoch in willkürl. Weise an ihrem negativen Gesamturt. festgehalten, wobei sie neue und nicht minder unberechtigte Kritik formuliert hätten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)