liechtensteinischem

  1. Nach liechtensteinischem Steuerrecht werden Sitzunternehmen und ihnen gleichgestellte Gesellschaften ('Briefkastenfirmen') von der Vermögens-, Erwerbs- und Ertragssteuer völlig befreit und kommen in den Genuß eines privilegierten Kapitalsteuersatzes. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  2. 'Keine Scharlatanerie, nach liechtensteinischem Personen- und Gesellschaftsrecht möglich', sagt hingegen der Schweizer Anwalt der Stiftung. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  3. Da es aber bisher keinen hinreichenden Verdacht auf strafbare Handlungen nach liechtensteinischem Recht gebe, sei dies derzeit eher unwahrscheinlich, sagte Frommelt. ( Quelle: Berliner Zeitung 2000)