Nach liechtensteinischem Steuerrecht werden Sitzunternehmen und ihnen gleichgestellte Gesellschaften ('Briefkastenfirmen') von der Vermögens-, Erwerbs- und Ertragssteuer völlig befreit und kommen in den Genuß eines privilegierten Kapitalsteuersatzes.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
'Keine Scharlatanerie, nach liechtensteinischem Personen- und Gesellschaftsrecht möglich', sagt hingegen der Schweizer Anwalt der Stiftung.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Da es aber bisher keinen hinreichenden Verdacht auf strafbare Handlungen nach liechtensteinischem Recht gebe, sei dies derzeit eher unwahrscheinlich, sagte Frommelt.
( Quelle: Berliner Zeitung 2000)