Schließlich finden wir selbst es ja auch nicht verwerflich, auf Kosten der Arbeitslosenversicherung freizunehmen oder die Beiträge zur Hausrats- und Autoversicherung zurückzuholen.
( Quelle: TAZ 1993)
Ein Beschäftigter könne davon unabhängig einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung haben, wenn der Chef ihm zuvor drei Jahre hintereinander an Fasching erlaubt habe, freizunehmen.
( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 06.02.2005)