Darum geht es: Nach dem Einkommensteuergesetz können derzeit nur Alleinstehende, unverheiratete und dauernd getrennt lebende Paare Kinderbetreuungskosten steuerlich abziehen.
( Quelle: Tagesspiegel 1999)
Die Mißbrauchsgefahr sei nicht größer oder schwerer bekämpfbar als bei der Arbeitslosen- oder Sozialhilfe, bei denen auf eine Einkommensanrechnung unter dauernd getrennt lebenden Ehegatten von vornherein verzichtet wird.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Die Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)