Wegezeiten

  1. Auszugleichen sind diejenigen Störungen, die sich "infolge" des Wehrdienstes im ArbVerh. ergeben; im Rahmen des § 11 Abs. 2 ArbPlatzSchutzG ist das Arbeitsentgelt auch für Wegezeiten und Anschlußschichten zu erstatten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Ungünstige Lage und Verkehrsanbindung von Ämtern, Post oder Seniorenheimen führten zu durchschnittlichen Wegezeiten von 30 Minuten: "Da war der Bezirk schon mal seniorengerechter," rügte Haupt. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)