VI. Die Vorschriften über den Schulrundfunkausschuß des WDR (§§ 3 IV, 13 I Nr. 4, 27 bis 29 WDR-Gesetz) sind bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
In der vergangenen Woche tönten sie mit lautem Geschepper zurück: Ein Internet-Portal für Nordrhein-Westfalen sei im WDR-Gesetz nicht vorgesehen, sagte der Vorsitzende des Zeitungsverlegerverbandes Nordrhein-Westfalen, Bernhard Boll.
( Quelle: Die Zeit (15/2001))