Verpflegungswesens

  1. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß er die Ausbildungspläne erarbeite und für deren Aktualisierung sorge. Ihm allein sei die Sicherstellung des Lehrbetriebes im Bereiche des Verpflegungswesens übertragen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)