Der Unternehmer habe sich einen großen Vermögensvorteil verschafft, weil er seinen Kunden Gebühren berechnete, selbst jedoch gratis davonkam.
( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 02.03.2005)
Zum Nachweis des Betrugs gehöre aber nunmal, dass ein Betrüger vorsätzlich handle und einen unmittelbaren Vermögensvorteil durch seine Tat habe.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 22.08.2001)