Ausgenommen sind dabei allerdings Tabakwaren, Verlagserzeugnisse und einige Vertragspartner, die ihr Geschäft selbständig betreiben.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Der Verlag könne sich auch nicht auf die Preisbindung für Verlagserzeugnisse nach Paragraph 16 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen berufen, so das Kartellamt.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)