Die Anordnung einer Prozeßkostensicherheit im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren ist möglich. Dabei sind freilich die verfahrensspezifischen Besonderheiten des Arrest- und Verfügungsverfahrens zu beachten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das LG ist der Auffassung, daß eine Beschränkung des Aufhebungsantrags auf die Kostenentscheidung des Verfügungsverfahrens unzulässig sei. Dagegen richtete sich die Berufung der Verfügungsbekl. mit Erfolg.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)