Das verbietet die Verfügungssperre, die auf allen anspruchsbelasteten Grundstücken liegt.
( Quelle: Die Zeit 1995)
Es bestehe nach wie vor eine "vorläufige Verfügungssperre", sagte die Berliner Justizsprecherin Uta Fölster.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Ferner sieht er ein "verschlanktes" Investitionsvorrangverfahren (vgl. § 12 VZOG, erlaubte Maßnahme) zur Sicherung einer Verfügungssperre und eine vorläufige Einweisungsmöglichkeit (§ 15 VZOG) vor.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)