Unfallpflichtversicherung

  1. Dort hat der erkennende Senat entschieden, daß Leistungen aus der Unfallpflichtversicherung von Luftfahrtunternehmen gem. § 50 LuftVG nicht zu dem der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb von Todes wegen gehörten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)