Rechtsschutzmöglichkeiten Privater im Europäischen Gemeinschaftsrecht bestehen zunächst im Rahmen der von Art. 173 und 184 EWGV vorgesehenen Befugnis, Direktklage zu erheben und die Unanwendbarkeit von Verordnungen geltend zu machen (7).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Jedenfalls folgt die Unanwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Einstellungsmodalitäten aus der vorrangigen Vertragsfreiheit, insbesondere aus der Abschlußfreiheit und Inhaltsfreiheit.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)