Strafschärfend

  1. Strafschärfend wertete die Kammer, daß Finkenrath einen Teil des aufgenommenen Geldes 'schlicht vernichtet' habe. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  2. Strafschärfend sei dagegen die Menge des Falschgeldes und die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten beurteilt worden. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)