Strafschärfend wertete die Kammer, daß Finkenrath einen Teil des aufgenommenen Geldes 'schlicht vernichtet' habe.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Strafschärfend sei dagegen die Menge des Falschgeldes und die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten beurteilt worden.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)