"So ein Verfahren wird normalerweise gegen eine Spende für einen wohltätigen Zweck eingestellt", glaubt Günter Jäck, ein Strafrechtsexperte aus Karlsruhe.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 03.03.2005)
Der Strafrechtsexperte Herzog argumentiert nun, dass die von Strieder veranlasste IBB-Zahlung trotz des eingeplanten Bankbeitrags nie ein Teil des Landeshaushalts war - der also auch nicht über eine Untreue geschädigt werden konnte.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 19.08.2004)