Spezialgrundrechten

  1. Neben Spezialgrundrechten (hier Art. 12, 33 GG) gebietet auch der allgemeine Gleichheitssatz, derartige Differenzierungen und Konkretisierungen - in Orientierung am Gesetzeszweck - nur "sachgerecht" vorzunehmen (22). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)