Weitere Informationen, zum Beispiel Sachverständigen-Gutachten zum Verkehrswert der Immobilie, kann man unter Angabe eines Geschäftszeichen bei dem zuständigen Amtsgericht einsehen.
( Quelle: Tagesspiegel vom 10.04.2005)
Eigentümer müssen Pacht-Erhöhungen in Textform begründen durch Auskünfte der Gutachterausschüsse, Sachverständigen-Gutachten sowie drei Vergleichsgrundstücke mit höheren Pachten.
( Quelle: Tagesspiegel vom 08.03.2002)