Rz

  1. Bei der Behördeneinrichtung im Sinne von Art. 84, 85 GG handelt es sich nur um einen Ausschnitt aus der Organisationsgewalt (Maunz/Dürig, GG, Stand September 1991, Art. 84 Rz 13). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Demgegenüber vertritt Richardi (IPRax 1983, 217, 219; Dietz/Richardi, aaO, Rz. 46) u.a. im Hinblick auf die vorliegende Fallvariante der Auslandsreiseleiterin den gegenteiligen Standpunkt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Dabei sind die mit der Vergleichsbestätigung eintretenden Bestandswirkungen im Verhältnis zum Vergleichsgläubiger endgültig; sie gelten über das Vergleichsverfahren hinaus (Bley/Mohrbutter, aaO, § 82 Rz. 3; Blomeyer, BB 1968, 1461). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Masseforderungen aus einem Erstkonkurs sind daher in einem späteren Konkurs einfache Konkursforderungen (ebenso Kuhn/Uhlenbruck, aaO, Vorbemerkung D, § 207 Rz. 17 d). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)