Rechtsträgerschaft

  1. Die insbesondere für § 11 II 2 TreuhG (97) erforderliche Rechtsträgerschaft wird in erster Linie durch Auszug aus dem Grundbuch, der Rechtsträgerkartei oder der Liegenschaftskartei nachgewiesen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Am 30. Juni 1994 endet die Antragsfrist für ostdeutsche Städte und Gemeinden, früher nichtkommunale Sporteinrichtungen in ihre Rechtsträgerschaft zu übernehmen und damit für den Sport zu erhalten. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)