Preisobergrenzen

  1. Arzneimittel: Zur Begrenzung der Arzneimittelkosten werden für patentgeschützte Medikamente ohne erkennbaren Zusatznutzen - also ohne therapeutische Verbesserungen oder geringere Nebenwirkungen - Preisobergrenzen festgelegt. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 23.07.2003)