Daß diese Frösche zu den "wildlebenden Tierarten" im Sinne des Naturschutzrechts (vgl. dazu auch Erbs-Kohlhaas-Lorz, StrNebenG, § 20a BNatSchG Anm. 2a aa) gehören, bezweifelt auch die Revision nicht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Rot-Grün habe eine Entschlackung des Umwelt- und Naturschutzrechts versucht, unterstrich der Fraktionsvize.
( Quelle: Die Welt Online vom 10.08.2002)