Der Einsatz Wehrpflichtiger über das NATO-Gebiet hinaus sei abzulehnen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
Als Einsatzgebiet werden in dem Beschluss neben Afghanistan das NATO-Gebiet, die arabische Halbinsel, Mittel- und Zentralasien, Nordost-Afrika und die angrenzenden Seegebiete definiert.
( Quelle: Die Welt 2001)