Da die Kl. nur dieses Interesse als Rechtsnachfolgerin von D gegenüber der Bekl. als Mitzeichnerin geltend macht, ergibt sich der von ihr verfolgte Schadensersatzanspruch nicht aus der von der Bekl. abgegebenen Zeichnungserklärung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)