Es handelt sich bei den Maßnahmen zur Masseanreicherung vor allem um Regeln, die auf die rechtzeitige Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinwirken, z.B. nach § 18 I der zusätzliche Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)