Eine systematische Prüfung dieser Frage ergibt jedoch, daß die Erhöhung der Listenmandatszahl durch die gegenwärtigen (und alle bisherigen) Überhangmandate bei den Bundestagswahlen seit 1956 sämtlich gegen das Bundeswahlgesetz verstoßen und verstießen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)