Mit der Bedenkfrist machte Hagmann spontan von einer Klausel in der Kommunalwahlordnung Gebrauch, die nach Auskunft des Stuttgarter Innenministeriums bisher kaum genutzt wurde.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Nach Paragraph 45, Absatz 3 und 4 der Kommunalwahlordnung muß bei der Briefwahl in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen ein gesonderter Raum eingerichtet werden, in dem der Stimmzettel unbeobachtet angekreuzt und eingeworfen werden kann.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)