Johannes Hentschel

  1. Auch Steyers Anwalt Johannes Hentschel bezeichnete das Anschreiben als rechtswidrig. "Eine Einschränkung der Grundrechte sei rechtlich nur zulässig, wenn von einer Person tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. ( Quelle: Neues Deutschland vom 17.02.2004)