Ob - wie die Bekl. geltend macht - die aufschiebende Wirkung durch die Instanzgerichte zumeist wiederhergestellt wird (§ 80 V VwGO) und ob dies sachlich gerechtfertigt ist, vermag der Senat nicht zubeurteilen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Denn es sei ja nicht "auszuschließen", daß die Instanzgerichte andere, wohlwollendere Deutungsmöglichkeiten der Äußerung, Soldaten seien (potentielle) Mörder, zuwenig beachtet hätten.
( Quelle: Die Zeit 1995)
Zahlreiche Instanzgerichte sind dieser Linie allerdings nicht gefolgt.
( Quelle: Die Welt vom 25.10.2005)