Insolvenzsicherung

  1. Diese verschärfte Form der Insolvenzsicherung gilt nur für Altersteilzeitverträge ab dem 30. Juni 2004. ( Quelle: Abendblatt vom 12.12.2004)
  2. Die Insolvenzsicherung nach § 7 BetrAVG ist aber - wie auch der BGH nicht verkennt - nicht geschaffen worden, um eine Lockerung der ArbGebHaftung zu ermöglichen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Bei der von der SPD angemahnten Insolvenzsicherung sei die Koalition dabei gesprächsbereit. ( Quelle: Welt 1998)
  4. Mit Hochdruck werde an der Frage der Insolvenzsicherung gearbeitet. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 31.01.2003)
  5. Da der Träger der Insolvenzsicherung nach dem insolventen Arbeitgeber akzessorisch haftet, muß er die vom Arbeitnehmer erlangte und umfassend geschützte Rechtsposition sichern. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Ist aber die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG zwingend, so kann der Träger der Insolvenzsicherung grundsätzl. auch die Anerkennung von rentensteigernden Vordienstzeiten durch den letzten Arbeitgeber ablehnen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. In den übrigen Sicherungsfällen erfolgt der Forderungsübergang, wenn der Träger der Insolvenzsicherung dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche mitteilt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Der gesetzl. Insolvenzsicherung liegt der Gedanke zugrunde, daß entweder der Arbeitgeber oder der Insolvenzträger für die betriebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)