Gleichstellungsgrundsatzes

  1. Als Ziel des Gesetzes wird pauschal "die rechtliche Umstellung des Gleichstellungsgrundsatzes für Beschäftigte des Landes und der Kommunen" in Erfüllung des in Artikel 3 des Grundgesetzes formulierten Verfassungsauftrags genannt. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)