Im Unternehmensverbund entscheidet mit anderen Worten das Geschäftsführungsorgan des herrschenden Unternehmens allein über die Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Person oder Personengesamtheit vorstellen kann, ist hier nicht mehr der tatsächl. und rechtl. machtlose Vorstand der Untergesellschaft, sondern das Geschäftsführungsorgan der Obergesellschaft - und zwar in bezug auf den gesamten Konzern.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)