Das OLG Düsseldorf knüpfte am 10. 6. 1992 an die Rechtsprechung des BGH an, wonach ein einheitlicher Vertrag (mit der Folge eines Gesamtrücktrittsrechts) vorliegt, wenn ausdrücklich oder konkludent die Unteilbarkeit der Leistung vereinbart ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)