Gebäudeeigentum

  1. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt jedoch in Artikel 231 5 Absatz 3, daß bei Grundstücksverkäufen nach dem 31. Dezember 1996 das Gebäudeeigentum erlischt, es sei denn, es ist im Grundbuch eingetragen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  2. Wer in Ostdeutschland Nutzer von Gebäudeeigentum auf fremdem Grund und Boden ist, sollte bis zum 31. Dezember 1996 sein Nutzungsrecht am Grundstück und seine Eigentümerrechte am Eigenheim im Grundbuch eintragen lassen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  3. Man nahm in Kauf, daß diese Rechtsgestaltungen aus dem Bodenrecht der DDR nur eingeschränkt verkehrsfähig und beleihbar sind, was auch für das nutzungsrechtslose Gebäudeeigentum gilt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Bei solcherart Gebäudeeigentum handelte es sich grundsätzlich um Volleigentum. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)