Er könnte, nicht zuletzt zum Zwecke der Feineinstellung des Steueraufkommens, um den Spitzensatz von 35 Prozent erweitert werden.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Sie kennen aber einige weitere Faktoren, die ebenfalls die Feineinstellung des Erbguts regulieren.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 28.08.2001)