Allerdings sah der Factoringvertrag, der dem von dem OLG Hamm zu entscheidenden Rechtsstreit zugrundelag, eine Verpflichtung des Zahnarztes vor, "seine sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Honorarforderungen" zum Kauf anzubieten und abzutreten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)