Daneben bietet sich die Möglichkeit, Erhaltungsaufwendungen - und damit Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen - im Rahmen des Vorkostenabzuges nach § 10e VI EStG wie Sonderausgaben geltend zu machen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Steuerliche Absetzbarkeit von Erhaltungsaufwendungen können mit bis zu 22.500 Mark in Abzug gebracht werden.
( Quelle: TAZ 1996)
Darunter verstehen Experten Bedingungen für die Auszahlung der Eigenheimzulage und des Gesetzesentwurfs zum Steuerentlastungsgesetz, nach dem die Vorkostenabzugspauschale und die Erhaltungsaufwendungen entfallen sollen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)