Sie beurteilen nur, ob solche Störungen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit trübten.
( Quelle: Tagesspiegel vom 01.02.2004)
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der 28- und 33jährigen Beschuldigten könnte zum Tatzeitpunkt wegen eines Blutalkoholgehalts zwischen 2,5 und drei Promille aber erheblich vermindert gewesen sein, sagte ein Gutachter vor dem Landgericht Weiden.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)