Eingruppierungsprozessen

  1. Auch die Erwägung, daß es in Eingruppierungsprozessen des öffentl. Dienstes im allgemeinen zweckmäßig ist, die Personalakten des jeweiligen Bediensteten beizuziehen, rechtfertigt für sich allein keine andere rechtl. Beurteilung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)