Denn anders als der Versorgungsausgleich im Rahmen von Scheidungen beziehe das Splitting nur die Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, nicht aber Anwartschaften aus anderen Versorgungssystemen ein.
( Quelle: DIE WELT 2000)
Während der Ehezeit versorgte die Frau weitgehend Haushalt und Kind und hatte nur ein geringes eigenes Einkommen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 07.05.2004)
Die Versorgung ist gem. § 1587a V BGB in voller Höhe der Ehezeit zuzuordnen, weil die Kinder während der Ehe geboren wurden und die nachfolgende Zeit der Erziehung natürgemäß ebenfalls in die Ehezeit fällt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Versorgung ist gem. § 1587a V BGB in voller Höhe der Ehezeit zuzuordnen, weil die Kinder während der Ehe geboren wurden und die nachfolgende Zeit der Erziehung natürgemäß ebenfalls in die Ehezeit fällt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)