Ehezeit

  1. Denn anders als der Versorgungsausgleich im Rahmen von Scheidungen beziehe das Splitting nur die Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, nicht aber Anwartschaften aus anderen Versorgungssystemen ein. ( Quelle: DIE WELT 2000)
  2. Während der Ehezeit versorgte die Frau weitgehend Haushalt und Kind und hatte nur ein geringes eigenes Einkommen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 07.05.2004)
  3. Die Versorgung ist gem. § 1587a V BGB in voller Höhe der Ehezeit zuzuordnen, weil die Kinder während der Ehe geboren wurden und die nachfolgende Zeit der Erziehung natürgemäß ebenfalls in die Ehezeit fällt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Die Versorgung ist gem. § 1587a V BGB in voller Höhe der Ehezeit zuzuordnen, weil die Kinder während der Ehe geboren wurden und die nachfolgende Zeit der Erziehung natürgemäß ebenfalls in die Ehezeit fällt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)